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GESELLSCHAFT FüR ARZNEIMITTELANWENDUNGSFORSCHUNG UND ARZNEIMITTELEPIDEMIOLOGIE (GAA) E.V.

GAA - Satzung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen: Gesellschaft für Arzneimittelanwendungsforschung und Arzneimittelepidemiologie (GAA).
  2. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf.
  3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen.

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Der Verein fördert die wissenschaftliche Forschung über die Anwendung von Arzneimitteln; insbesondere gilt das wissenschaftliche Interesse den Einflüssen auf den Gebrauch und die Verordnungsweise von Arzneimitteln sowie der Untersuchung von Nutzen und Risiken der Arzneimitteltherapie. Er tritt für die Verbreitung der Forschungsergebnisse ein. Er fördert die internationale Zusammenarbeit auf diesen Gebieten.
  2. Den Zielen und Aufgaben dient die Abhaltung wissenschaftlicher Tagungen, der Beitritt und die Kooperation mit internationalen Vereinigungen, die ähnliche oder gleiche Ziele verfolgen, die Herausgabe einer eigenen oder die Beteiligung an einer gleichartigen internationalen Zeitschrift.

§ 3 Gemeinnützigkeit, steuerliche Vorschriften

  1. Die Gesellschaft verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Mitglieder erhalten bei ihrer Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder ihre Beiträge noch sonstige Zahlungen oder Einlagen zurück.
  4. Die Gesellschaft darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  5. Die Gesellschaft ist zu jeder Art von Verwaltung des eigenen Vermögens berechtigt, soweit nicht steuerliche Vorschriften entgegenstehen. Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darf sie nicht unterhalten.

§ 4 Verhältnis zu anderen Organisationen

  1. Die Gesellschaft kann Mitglieder anderer Gesellschaften werden. Die Entscheidung darüber fällt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  2. Die Gesellschaft kann andere Gesellschaften als korporative Mitglieder aufnehmen. Die Entscheidung darüber fällt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Gesellschaft soll als deutsche Sektion der Drug Utilization Research Group (DURG) der World Health Organisation (WHO) tätig werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder
    Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit und in der Lage sind, an der Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins mitzuwirken. Voraussetzung für die Aufnahme ist ein abgeschlossenes Medizinstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule des In- oder Auslandes. Weiter ist Voraussetzung die wissenschaftliche beziehungsweise ärztliche Arbeit auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendungsforschung. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
  2. Fördernde Mitglieder
    Der Gesellschaft für Arzneimittelanwendungsforschung und Arzneimittelepidemiologie (GAA) können Einzelpersonen, juristische Personen oder juristische Personenvereinigungen als fördernde Mitglieder beitreten. Eine juristische Person oder Personenvereinigung wird durch eine natürliche Person mit rechtsgültiger Vollmacht vertreten.
  3. Ehrenmitglieder
    Mitgliedern oder Personen, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, kann aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft der Gesellschaft angetragen werden.
  4. Korrespondierende Mitglieder
    Natürliche Personen, die nicht Mitglieder der Gesellschaft für Arzneimittelanwendungsforschung und Arzneimittelepidemiologie (GAA) sind, an deren ständiger Mitarbeit für spezielle Fragestellungen ein besonderes Interesse besteht, können aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes zu korrespondierenden Mitgliedern der Gesellschaft für Arzneimittelanwendungsforschung und Arzneimittelepidemiologie (GAA) ernannt werden.
  5. Studentische Mitglieder
    Studenten einer für die wissenschaftliche Arbeit der Gesellschaft relevanten Fachrichtungen können nach bestandenem Vorexamen (z.B. Physikum) auf Antrag die studentische Mitgliedschaft erhalten. Der Antrag ist von 2 ordentlichen Mitgliedern zu befürworten, von denen eines sich zur Übernahme einer Patenschaft bereiterklärt. Der Pate betreut und berät den Studenten in fachlicher Hinsicht. Sobald die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft (§5 (1)) vorliegen, wird die studentische Mitgliedschaft in die ordentliche übergeleitet; in diesem Fall hat das Mitglied das Recht zur Beendigung der Mitgliedschaft innerhalb von 3 Monaten.
  6. Korporative Mitglieder
    Vereinigungen oder Gesellschaften, die auf verwandten Gebieten tätig sind oder mit denen eine besondere fachliche Zusammenarbeit auf Dauer wünschenswert ist, können als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Die Einzelmitglieder eines korporativen Mitglieds sind als solche keine ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft für Arzneimittelanwendungsforschung und Arzneimittelepidemiologie (GAA). In der Kooperationsvereinbarung kann ein Beitrag festgesetzt
  7. Mitgliedsbeiträge
    Die ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft für Arzneimittelanwendungsforschung und Arzneimittelepidemiologie (GAA) zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Für die Teilnahme an Veranstaltungen werden zur Deckung der anfallenden Kosten Gebühren erhoben, deren Höhe im Vorstand festgesetzt wird. Bei fördernden Mitgliedern beschließt der Vorstand über die Mindesthöhe der Beiträge. Die Ehrenmitgliedschaft schließt alle Rechte einer ordentlichen Mitgliedschaft ein und befreit von der Verpflichtung zur Beitragszahlung. Korrespondierende Mitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit. Der Beitrag eines studentischen Mitglieds beträgt die Hälfte des Beitrags eines ordentlichen Mitglieds. Jedes studentische Mitglied kann an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dem bürgerlichen Vereinsrecht. Aktives und passives Wahlrecht haben die in § 5 Abs. (1) genannten Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

bei studentischen Mitgliedern nach Abbruch des Studienganges, der für die Begründung der Mitgliedschaft Voraussetzung war.

§ 8 Organe und Gliederung

  1. Organe
    Organe der Gesellschaft für Arzneimittelanwendungsforschung und Arzneimittelepidemiologie (GAA) sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Auf Anregung der Mitgliederversammlung beschließt der Vorstand die Einrichtung von Arbeitsgruppen.
  2. Beschlussfassung
    Soweit die Satzung nicht anderes vorschreibt, beschließen die Organe der Gesellschaft für Arzneimittelanwendungsforschung und Arzneimittelepidemiologie (GAA) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; kommt auch hierbei keine Mehrheit zustande, gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Niederschriften
    Über jeder Sitzung der Organe ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Sie ist von dem (der) Sitzungsleiter(in) und von dem (der) Protokollführer(in) zu unterzeichnen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Einberufung
    Die Mitgliederversammlung ist mindestens Ale zwei Jahre durch schriftliche Einladung des (der) Vorsitzenden mit vierwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Termin der folgenden Sitzung ist mindestens ein viertel Jahr vorher den Mitgliedern bekannt zu geben. Auf Antrag von wenigstens einem Viertel der Mitglieder oder dem Vorstand der Gesellschaft für Arzneimittelanwendungsforschung und Arzneimittelepidemiologie (GAA) e. V. hat der (die) Vorsitzende unter Angabe der beantragten Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen mit vierwöchiger Frist einzuberufen.
  2. Beschlussfähigkeit
    Ist die Einladung zur Mitgliederversammlung fristgerecht erfolgt, sind die anwesenden Mitglieder zu den in der Einladung genannten Tagesordnungspunkten beschlussfähig. Satzungsänderungen sind hiervon ausgenommen.
  3. Aufgaben und Rechte
    In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung der Gesellschaft für Arzneimittelanwendungsforschung und Arzneimittelepidemiologie (GAA) fallen alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere: die Verabschiedung und Änderung der Satzung; die Wahl der Mitglieder des Vorstandes; die Entgegennahme des Jahresberichtes; die Entlastung des Vorstandes; die Festsetzung der Mitgliederbeiträge;die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern; die endgültige Entscheidung über: Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, die Genehmigung der Versammlungsprotokolle, den Eintritt in andere Vereinigungen, die Aufnahme anderer Vereinigungen als kooperative Mitglieder, die Auflösung der Gesellschaft.
  4. Verfahren bei Satzungsänderungen
    Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn die Einladung zur Mitgliederversammlung diesen Tagesordnungspunkten unter Angabe des zu ändernden Satzungsteiles enthalten hat. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Anträge zur Tagesordnung durch die Mitglieder müssen mindestens 7 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden.

§ 10 Der Vorstand

  1. Zusammensetzung
    Der Vorstand der Gesellschaft für Arzneimittelanwendungsforschung und Arzneimittelepidemiologie (GAA) besteht aus dem (der) Vorsitzenden, dem (der) stellvertretenden Vorsitzendendem, (der) Beisitzer, dem (der) Schatzmeister(in), dem (der) Schriftführer(in).
  2. Gesetzliche Vertretung
    "Vorstand" im Sinne von § 26 BGB ist der (die) Vorsitzende und der (die) stellvertretende Vorsitzende. Für die rechtswirksame Verpflichtung des Vereins bedarf es der Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes (Anm.: vgl. Protokoll d. konstituierenden Sitzung vom 22.05.1992, Top 3)
  3. Amtszeit des Vorstandes
    Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Für Schatzmeister und Schriftführer ist eine Wiederwahl unbegrenzt, für den (die) Vorsitzende(n) sowie den (die) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) und den (die) Beisitzer(in) ist eine einmalige Wiederwahl möglich. Der alte Vorstand verbleibt bis zur Übernahme der Amtsgeschäfte des neuen Vorstand im Amt.
  4. Aufgaben und Rechte des (der) Vorsitzenden
    Der (die) Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Er (Sie) bereitet die Sitzung der Organe vor und leitet sie. Er (Sie) entscheidet in allen Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung fallen.
  5. Delegierung und Vertretung von Aufgaben des Vorstandes
    Der (die) Vorsitzende kann die Wahrnehmung einzelner Aufgaben auf andere Mitglieder des Vorstand delegieren. Im Verhinderungsfalle vertritt der (die) stellvertretende Vorsitzende.
  6. Aufgaben und Rechte des Vorstandes
  7. Unterstützung durch Geschäftsführung

§ 11 Wahlen zum Vorstand

  1. Der Vorstand benennt einen Wahlausschuss, der rechtzeitig vor dem Wahltermin Vorschläge der Mitglieder zur Wahl des Vorstandes entgegennimmt und zu einer Wahlliste zusammenstellt. Es werden nach Wahlamt getrennte Listen erstellt. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim als Briefwahl.
  2. Der Vorstand, der (die) Vorsitzende, der (die) stellvertretende Vorsitzende, der (die) Beisitzer(in), der (die) Schatzmeister(in) und der (die) Schriftführer(in) werden aus dem Kreise der Mitglieder gewählt.
  3. Wiederwahl ist nach Ablauf der Amtszeit möglich. (Anm.: vgl. § 10 Abs. 3)
  4. Das Wahlverfahren Der Wahlausschuss legt die Modalitäten für die Auszählung der Stimmen fest.
  1. Der Vorsitzende hat einzuladen
  2. Die Amtszeit, die auf die Briefwahl folgt, beginnt nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, die sofort nach Auszählung zu erfolgen hat. Die Übernahme der Amtsgeschäfte erfolgt spätestens 2 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
  3. Über die Wahl ist gem. § 8 Abs. (4) eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens folgende Punkte enthalten muss:

§ 12 Wahlanfechtung

Innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses kann die Wahl beim jeweiligen Wahlleiter angefochten werden.

§ 13 Vorzeitiges Ausscheiden

Der vorzeitige Rücktritt von einem Amt ist dem (der) Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Bei vorzeitigem Ausscheiden muss für die verbleibende Amtsperiode ein Nachfolger gewählt werden.

§ 14 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der (die) Vorsitzende der Gesellschaft für Arzneimittelanwendungsforschung und Arzneimittelepidemiologie (GAA) gemeinsam mit dem (der) Schatzmeister(in) aufgrund ordnungsgemäßer Aufzeichnungen eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über den Stand des Vermögens und der Schulden aufzustellen und nach Prüfung durch die Rechnungsprüfer(innen) der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 15 Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer(innen) der Gesellschaft für Arzneimittelanwendungsforschung und Arzneimittelepidemiologie (GAA) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 16 Auflösung der Gesellschaft

  1. Beschlussfassung
    Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zum Beschluss der Auflösung ist die Zustimmung von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
  2. Beschlussfähigkeit
    Ist die Mitgliederversammlung bezüglich der Auflösung beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung innerhalb von 3 Monaten die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen.
  3. Verwendung des Vereinsvermögens
    Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Pharmakoepidemiologie / Drug Utilization Research in der Medizin.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung und Änderungen

Die Satzung wurde am 22.05.1992 von der Mitgliederversammlung der Gesellschaft für Arzneimittelanwendungsforschung und Arzneimittel- epidemiologie (GAA) e. V. beschlossen und am 17.11.92 in das Vereinsregister der Stadt Düsseldorf eingetragen und veröffentlicht.
Die erste Satzungsänderung fand durch schriftliche Umfrage bei allen Mitgliedern statt. Dabei wurden § 9 (2) neugefasst und §10 (3) ergänzt. Die Eintragung in das Vereinsregister der Stadt Düsseldorf erfolgte am 20.01.1997 (VR 7655).
Die Gesellschaft für Arzneimittelanwendungsforschung und Arzneimittelepidemiologie (GAA) e. V. wurde am 22. Mai 1992 gegründet.

Gründungsmitglieder waren:

PD Dr. med. Liselotte von Ferber
Prof. Dr. med. E. Greiser
Prof. Dr. H.-U. Melchert
Dr. Karl H. Kimbel
Dr. F. M. Gerlach
Dr. W. Kruse
Dr. S. H. Schug
PD Dr. med. J. Hasford
Prof. Dr. med. Annemarie Hoffmann
Prof. Dr. W. Poser
J. Krappweis (Ärztin)
Dr. T. Elliger


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